7/4.3.1.5 Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Autor: Diehl

Die Formulierung des § 1615l BGB in seiner seit 01.01.2008 geltenden Fassung macht deutlich, dass die Grundsätze, die für den Betreuungsunterhalt ehelicher Kinder gem. § 1570 Abs. 1 BGB gelten, auch hier angewendet werden sollen. § 1570 Abs. 1 BGB und § 1615l Abs. 2 Satz 3-5 BGB haben einen nahezu identischen Wortlaut. Der Gesetzgeber ist mit der Angleichung der Regelungen der Vorgabe des BVerfG aus der Entscheidung vom 28.02.2007 (BVerfG, FamRZ 2007, 965 m. Anm. Born) nachgekommen, in der die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt wurde. Die noch verbliebenen Unterschiede zwischen §§ 1570 und 1615l Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sind dem Umstand geschuldet, dass zwischen den nichtverheirateten Eltern anders als bei Ehegatten nicht zwingend eine Partnerschaft bestanden haben muss und daher der Solidaritätsgedanke nicht in jedem Fall Platz greift.