Autor: Diehl |
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, da die Vorschrift nur eingreift, wenn keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere keine Ehegattenunterhaltsregelungen zur Anwendung gelangen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, müssen ein etwaiger Verdienstausfall und sämtliche anderen Kosten, die wegen der Geburt entstehen, aus dem Familienunterhalt nach §§
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