7/6.5.3.2 Anwendungsbereich des Rückforderungsverfahrens

Autor: Diehl

Unterhaltsansprüche unterliegen einem ständigen Wandel, da sich die unterhaltsrelevanten Lebensverhältnisse der Beteiligten ständig ändern. Wenn dadurch zeitweise zu hoher Unterhalt gezahlt wird, stellt sich die Frage der Rückforderung.

Grundsätzlich geht aber das Unterhaltsrecht davon aus, dass für die Vergangenheit Unterhalt weder gefordert noch zurückgefordert werden kann (so schon OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 744). Nur bei Vorliegen spezieller Sachverhalte ist die Rückforderung möglich.

Hierfür gibt es mehrere Anspruchsgrundlagen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben (siehe auch Teil 7/6.5.4). Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich um eine Überzahlung handelt, die entweder durch eine rückwirkende Abänderung eines Titels bereits feststeht (bei Ansprüchen aus Bereicherungsrecht), oder unbillig ist (bei Ansprüchen aus Delikt).

Bei der Rückforderung sollte immer § 1360b BGB im Auge behalten werden, wonach im Zweifel zu viel gezahlter Unterhalt nicht zurückgefordert werden kann (so schon BGH, FamRZ 1983, 351). Bei tituliertem Unterhalt liegt i.d.R. keine freiwillige Zahlung vor, so dass hier Erstattungsabsicht angenommen werden muss, dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erfolgt mit dem Zusatz: "unter Vorbehalt oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung". Damit bringt der Leistende zum Ausdruck, dass er nicht auf eventuelle Rückforderungsansprüche verzichten will.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.04.2019