Autor: Diehl |
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses folgt den allgemeinen Grundsätzen, d.h., jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und diese auch zu beweisen.
Wer Rückzahlung des Unterhalts wegen fehlenden rechtlichen Grunds verlangt, hat zu beweisen, dass er zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet hat und dass die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (vgl. BGH, NJW 1995,
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