7/6.5.3.8 Beweislast

Autor: Diehl

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses folgt den allgemeinen Grundsätzen, d.h., jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und diese auch zu beweisen.

Wer Rückzahlung des Unterhalts wegen fehlenden rechtlichen Grunds verlangt, hat zu beweisen, dass er zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet hat und dass die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (vgl. BGH, NJW 1995, 727; BGH, FamRZ 1992, 1152; OLG Hamm, FamRZ 1997, 431). Die Leistung unter Vorbehalt hat der Leistende zu beweisen. Der Unterhaltsempfänger wiederum hat zu beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist, weil es sich bei dem Einwand der Entreicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (BGH, FamRZ 1992, 1152; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1701). Die Rechtsprechung hat allerdings Beweiserleichterungen geschaffen. So besteht zugunsten des Empfängers von Unterhalt die Vermutung, dass die erhaltenen Beträge zur Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurden (so schon BGH, FamRZ 1992, 1152; OLG Hamm, FamRZ 1997, 431). Für den Zeitpunkt des Eintritts der verschärften Haftung hat der Unterhaltsverpflichtete darzutun, dass die Bereicherung noch bestand (so schon BGH, FamRZ 1992, 1152).