FG Berlin - Beschluss vom 14.07.2003
7 B 7184/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; InsO § 90 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

1. Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzungsantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; 2. Rückforderungsanspruch bei nicht wirksamer Steuerfestsetzung gerechtfertigt

FG Berlin, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 7 B 7184/03

DRsp Nr. 2003/12363

1. Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzungsantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; 2. Rückforderungsanspruch bei nicht wirksamer Steuerfestsetzung gerechtfertigt

1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der sich gegen einen nach ERöffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) richtet besteht eine Rechtsschutzbedürfnis. Das für solche Ansprüche geltende zeitweise Vollstreckungsverbot des § 90 Abs. 1 InsO steht dem nicht entgegen. 2. Der Steuergläubiger auf dessen Rechnung eine Steuervergütung ohne wirksame Steuerfestsetzung gezahlt wurde hat einen Rückforderungsanspruch.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 218 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; InsO § 90 Abs. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der "X" GmbH -im Folgenden: Gemeinschuldnerin-, das am 1. Januar 2003 vom Amtsgericht Charlottenburg unter dem Geschäftszeichen eröffnet wurde.