LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2004
6 Sa 524/04
Normen:
InsO § 38 § 55 Abs. 1 ; SGB III § 184 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 474/04

Abfindungsanspruch aus Alterteilzeitvertrag als Insolvenzforderung - unzulässige Leistungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 524/04

DRsp Nr. 2005/18763

Abfindungsanspruch aus Alterteilzeitvertrag als Insolvenzforderung - unzulässige Leistungsklage

1. Ansprüche auf Abfindung aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag oder Vergleich sind keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO sondern als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen; dass der Abfindungsanspruch aus einem Alterteilzeitvertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ändert an dieser Sicht der Dinge nichts, weil dies lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit anlangt, der nicht maßgeblich ist.2. Eine entsprechende Klage des Arbeitnehmers ist als Leistungsklage unzulässig, weil der Abfindungsanspruch lediglich als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

Normenkette:

InsO § 38 § 55 Abs. 1 ; SGB III § 184 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, hat mit der Firma G AG am 03.07.2000 einen Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 ohne Kündigung endet und unter § 10 eine Abfindungszahlung vorsieht, deren Höhe am Ende des Altersteilzeitverhältnisses errechnet werden soll.