OLG Oldenburg - Urteil vom 02.12.2009
1 U 74/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 321; GmbHG § 64; InsO § 15a; InsO § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 115/06

Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 1 U 74/08

DRsp Nr. 2010/17852

Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern

Einem Gläubiger einer in Insolvenz gefallenen GmbH steht auch dann ein Anspruch auf Ersatz des vollen in der Geschäftsbeziehung mit der späteren Insolvenzschuldnerin entstandenen Schadens zu, wenn er zwar vor Eintritt der Insolvenzreife bereits in Geschäftsbeziehungen zu der Insolvenzschuldnerin stand, insbesondere Verträge geschlossen hat, jedoch erst nach Eintritt der Insolvenzreife ungesicherte Vorleistungen erbracht hat.

Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 6. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel sowie des Rechtsmittels des Beklagten zu 2) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist hinsichtlich des Hauptantrages dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin trägt die dem Beklagten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten

Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens wird dem Landgericht übertragen.