OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
I-3 Va 8/08
Normen:
InsO § 56 Abs. 1 Satz 2; EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 24; EGGVG § 29 Abs. 2; AGVwGO § 5;
Fundstellen:
NZI 2009, 248
Rpfleger 2009, 270
ZInsO 2009, 769

Ablehnung der Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/Treuhänder mangels Unterhaltung eines Büros im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen I-3 Va 8/08

DRsp Nr. 2009/3345

Ablehnung der Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/Treuhänder mangels Unterhaltung eines Büros im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts

1. Ein Bescheid der Insolvenzrichter des Amtsgerichts, der den Antrag eines Rechtsanwalts (zugleich vereidigter Buchprüfer Fachanwalt für Steuerrecht und seit 1999 hauptberuflich als Insolvenzverwalter tätig) auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/Treuhänder allein deshalb ablehnt, weil der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichtes (Landgerichtsbezirk W) kein Büro unterhalte, ist rechtswidrig. 2. Die zur organisatorischen Sicherstellung der Insolvenzabwicklung erforderliche und daher als Auswahlkriterium grundsätzlich nicht zu beanstandende "örtliche Erreichbarkeit" bzw. "Ortsnähe" lässt sich jedenfalls nicht schon bei einer Fahrzeit von 20 bis 30 Minuten verneinen.

Tenor:

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegner vom 20. Okt. 2008 - 376 E - 54 - wird aufgehoben.

Die Antragsgegner werden verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter / Treuhänder beim Amtsgericht Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

InsO § 56 Abs. 1 Satz 2; EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 24; EGGVG § 29 Abs. 2; AGVwGO § 5;

Gründe:

I.