OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.03.2004
7 U 616/03
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 11 § 12 (a.F.) ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 113/02

Absichtsanfechtung bei inkongruentem Deckungsgeschäft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 7 U 616/03

DRsp Nr. 2004/7455

Absichtsanfechtung bei inkongruentem Deckungsgeschäft

1. Ein erhebliches Beweisanzeichen für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und eine diesbezügliche Kenntnis des anderen Teils liegt immer dann vor, wenn es sich um ein inkongruentes Deckungsgeschäft handelt.2. Ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegt vor, wenn der Gläubiger durch das anfechtbare Rechtsgeschäft eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte.3. Insbesondere nicht in der Art zu beanspruchen hat der Gläubiger eine Befriedigung bei Hingabe an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB), also Lieferung von Waren oder Hergabe von Kundenwechseln oder Forderungsabtretung statt der vereinbarten Barzahlung.

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 11 § 12 (a.F.) ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.9.2003, Az. 1 O 113/02, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.