KG - Urteil vom 26.02.2009
22 U 107/08
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114;
Fundstellen:
KGReport 2009, 478
NZI 2009, 686
ZInsO 2009, 665
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 447/07

Abtretung der Honorarforderungen eines Arztes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

KG, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 22 U 107/08

DRsp Nr. 2009/5683

Abtretung der Honorarforderungen eines Arztes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Abtretung eines Arztes von Forderungen auf Vergütung ist unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen. Dies gilt nicht nur für Ansprüche aus einem privatärztlichen Behandlungsvertrag, sondern auch für Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 16. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 3 O 447/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114;

Gründe:

I. Tatsächliche Feststellungen