Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäss Beschluss vom 1. April 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der von dem Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch gemäss § 143 Abs. 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen sind rechtlich unerheblich.
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