OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2003
2 W 37/03
Normen:
InsO §§ 134 139 ; VVG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 370
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 556/02

Abtretung von Ansprüchen des Schuldners aus einer Lebensversicherung innerhalb des Vier-Jahreszeitraumes des § 134 Abs. 1 InsO

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 2 W 37/03

DRsp Nr. 2003/10199

Abtretung von Ansprüchen des Schuldners aus einer Lebensversicherung innerhalb des Vier-Jahreszeitraumes des § 134 Abs. 1 InsO

Für die Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen des Schuldners aus einer Lebensversicherung innerhalb des Vier-Jahreszeitraumes des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt ist, kommt es entscheidend auf die Zuleitung der Abtretungsanzeige (§ 13 Abs. 4 ALB 86 = § 14 Abs. 4 ALB 94) an den Versicherer an.

Normenkette:

InsO §§ 134 139 ; VVG § 43 ;

Gründe:

Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäss Beschluss vom 1. April 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der von dem Kläger geltend gemachte Anfechtungsanspruch gemäss § 143 Abs. 1 InsO i. V. m. § 134 Abs. 1 InsO begründet. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen sind rechtlich unerheblich.