OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2002
2 W 51/02
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)398d
NZI 2003, 99

Adressat eines Rückgewährungsanspruchs aus einem Treuhandverhältnis

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 2 W 51/02

DRsp Nr. 2003/16502

Adressat eines Rückgewährungsanspruchs aus einem Treuhandverhältnis

Hat ein Treuhänder aufgrund eines Abtretungs- und Treuhandvertrages Forderungen des Schuldners eingezogen und die Beträge an dessen Gläubiger ausgezahlt, richtet sich der Rückgewähranspruch nach Anfechtung des Vertrages nicht gegen den Treuhänder sondern gegen diejenigen Personen, die "den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten haben".

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)398d
NZI 2003, 99