AG Göttingen - Beschluß vom 02.01.2004
74 IN 303/03

AG Göttingen - Beschluß vom 02.01.2004 (74 IN 303/03) - DRsp Nr. 2005/19787

AG Göttingen, Beschluß vom 02.01.2004 - Aktenzeichen 74 IN 303/03

DRsp Nr. 2005/19787

Gründe:

I. Der anwaltlich vertretene Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt sowie Restschuldbefreiung und Stundung beantragt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitet Maßnahmen eingestellt worden mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgt Pfändungen von Arbeitseinkommen des Schuldners. Weiter ist ein Sachverständiger beauftragt worden, binnen sechs Wochen ein Gutachten zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2003 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht die aktuellen Lohnabrechnungen vorgelegt hat. Weiter führt der Sachverständige aus, eine abschließende Beurteilung einer möglichen Vermögensmasse sei ihm nicht möglich.

II. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zurückzuweisen.

1. Der Antrag des Schuldners ist bereits unzulässig.