B e s c h l u s s
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
über das Vermögen des ...
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.
Die bewilligte Stundung wird widerrufen.
Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
Die versagungsantragstellende Gläubigerin beruft sich u. a. darauf, dass der Schuldner für die Veräußerung des Unternehmens nicht - wie angegeben - 20.000 €, sondern 70.000 € erhalten habe (Schriftsatz vom 04.06.2007 S.2 = Bl. 93 d. A.).
Glaubhaft gemacht ist dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Käufers vom 25.03.2006 (S. 97 d. A.).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|