AG Göttingen - Beschluss vom 02.02.2008
74 IN 136/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

AG Göttingen - Beschluss vom 02.02.2008 (74 IN 136/06) - DRsp Nr. 2009/4189

AG Göttingen, Beschluss vom 02.02.2008 - Aktenzeichen 74 IN 136/06

DRsp Nr. 2009/4189

1. Das Insolvenzgericht kann eine Versagungsentscheidung auch auf Angaben des Schuldners stützen kann, wenn sich hieraus ein anderer Versagungsgrund ergibt (LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388). 2. Es genügt, wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; BGH ZInsO 2007, 1221) die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.

B e s c h l u s s

In dem Restschuldbefreiungsverfahren

über das Vermögen des ...

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ...

Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird widerrufen.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

Die versagungsantragstellende Gläubigerin beruft sich u. a. darauf, dass der Schuldner für die Veräußerung des Unternehmens nicht - wie angegeben - 20.000 €, sondern 70.000 € erhalten habe (Schriftsatz vom 04.06.2007 S.2 = Bl. 93 d. A.).

Glaubhaft gemacht ist dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Käufers vom 25.03.2006 (S. 97 d. A.).