AG Göttingen - Beschluss vom 04.06.2008
74 IK 159/00
Normen:
InsO § 294 Abs. 1; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 724; InsO § 302; ZPO § 725; ZPO § 775; ZPO § 776;
Fundstellen:
ZVI 2008, 447

AG Göttingen - Beschluss vom 04.06.2008 (74 IK 159/00) - DRsp Nr. 2009/4173

AG Göttingen, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 74 IK 159/00

DRsp Nr. 2009/4173

1. Ist die Restschuldbefreiung erteilt, ist die Vollstreckung aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kommt nur in Betracht, wenn a) die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist (Neuverfahren = ab dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren) b) der antragstellende Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO darlegt, ob und (insb. bei Sozialversicherungsträgern) inwieweit es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt (Altverfahren = vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren). (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2008 - 74 IK 130/00). 3. Ist dem Gläubiger bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden, muss der Schuldner bei Vollsteckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben. Vielmehr kann er Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. 4. Gegen die Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges findet die sofortige Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO statt.

B e s c h l u s s

in dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des ...

Treuhänder: Rechtsanwalt ...