AG Göttingen - Beschluss vom 05.07.2004
74 IK 36/03
Fundstellen:
ZInsO 2004, 757
ZVI 2004, 424

AG Göttingen - Beschluss vom 05.07.2004 (74 IK 36/03) - DRsp Nr. 2005/19784

AG Göttingen, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 74 IK 36/03

DRsp Nr. 2005/19784

1. Es bleibt dahingestellt, ob die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO bereits ab Verfahrenseröffnung oder erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gilt. 2. Im Falle einer Erbschaft ist der Schuldner verpflichtet, den Treuhänder unverzüglich von der Erbschaft zu informieren. Eine Information erst einen Monat nach Stellung des Erbscheinsantrages genügt nicht und führt zur einer Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 Inso . 3. Auch wenn aufgrund der Ablehnung der Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO eine zuvor bewilligte Stundung gem. § 4 c InsO aufgehoben wird, kommt für das Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 InsO in Betracht.

Gründe: