AG Göttingen - Beschluss vom 05.08.2005
74 IN 162/04
Fundstellen:
ZIV 2005, 557
ZInsO 2005, 1001

AG Göttingen - Beschluss vom 05.08.2005 (74 IN 162/04) - DRsp Nr. 2005/19790

AG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 74 IN 162/04

DRsp Nr. 2005/19790

1. Es bleibt dahingestellt, ob ein Gläubiger erstmals im Beschwerdeverfahren einen Versagungsantrag stellen kann. 2. Stellt ein Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung erstmals einen Versagungsantrag, so ist es im Hinblick auf den Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG geboten, dass der Richter die Entscheidung über die sofortige Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RPflG) gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich zieht (im Anschluss an AG Göttingen ZInsO 2002, 1150 = ZVI 2003, 88 = DZWIR 2003, 41 = RPfleger 2003, 122). 3. Bei der Feststellung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuches bzw. Korrespondenz an. 4. Die Vorschrift des § 295 InsO greift erst ein ab Ankündigung der Restschuldbefreiung; Sonderzahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen verstoßen nicht gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

Gründe: