AG Göttingen - Beschluss vom 07.07.2003
74 IK 144/00
Fundstellen:
InVo 2003, 418
ZInsO 2003, 667
ZVI 2003, 364

AG Göttingen - Beschluss vom 07.07.2003 (74 IK 144/00) - DRsp Nr. 2005/19765

AG Göttingen, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 74 IK 144/00

DRsp Nr. 2005/19765

1. Für Pfändungsschutzanträge gemäß §§ 850 ff. ZPO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (gemäß § 121 Abs. 2 ZPO bzw. § 4 a Abs. 2 InsO) grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn es um die Klärung bislang nicht entschiedener bzw. grundsätzlicher Rechtsfragen geht.

Gründe:

Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 06.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm Prozesskostenhilfe einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.07.2002 ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der pfändbare Anteil am Einkommen des Schuldners, der verheiratet und mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, beläuft sich ausweislich des Berichtes des Treuhänders vom 13.09.2001 auf monatlich 25,90 DM - 98,00 DM.

Mit vom 30.04.2003 datierten, bei Gericht am 19.06.2003 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Schuldner beantragt, den Pfändungsfreibetrag auf 2.333,00 EUR anzuheben und dem Schuldner für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag dem Insolvenzrichter vorgelegt, der sich mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 RpflG Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe vorbehalten hat.

Der Antrag ist zurückzuweisen.