AG Göttingen - Beschluss vom 09.12.2003
74 IN 84/01

AG Göttingen - Beschluss vom 09.12.2003 (74 IN 84/01) - DRsp Nr. 2005/19760

AG Göttingen, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 74 IN 84/01

DRsp Nr. 2005/19760

1. Eine Abweisung des Insolvenzantrages gemäß § 26 InsO setzt voraus, dass das Gericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes überzeugt ist. Dazu genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. 2. Hinsichtlich der mangelnden Kostendeckung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ("voraussichtlich" in § 26 InsO). 3. Bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten insbesondere bei flüchtigem GmbH-Geschäftsführer oder Einsetzen eines "Strohmannes" und fehlenden Geschäftsunterlagen ist der Antrag nicht als unbegründet abzuweisen (so noch AG Göttingen ZIP 2000, 1679), sondern mangels Masse gemäß § 26 InsO.

Gründe:

I. Wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von ca. 45.000,00 DM stellte das Finanzamt G. am 19.04.2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerforderung setzt sich zusammen aus Lohnsteuern für den Zeitraum Juli und August 2000 nebst Säumniszuschlägen sowie Körperschaftssteuer für das zweite Quartal 2000.