AG Göttingen - Beschluss vom 15.03.2004
74 IN 438/02
Fundstellen:
ZInsO 2004, 516
ZVI 2004, 195

AG Göttingen - Beschluss vom 15.03.2004 (74 IN 438/02) - DRsp Nr. 2005/19786

AG Göttingen, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 74 IN 438/02

DRsp Nr. 2005/19786

1. Die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 186 Inso gilt nur, wenn der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. 2. Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Rechtsfolge des § 201 InsO bei Unterlassen des Widerspruches aufmerksam zu machen, besteht jedenfalls bei einem geschäftsgewandten Schuldner nicht.

Gründe:

Aufgrund eines Gläubigerantrages, dem eine titulierte Forderung von über 1 Mio. DM zugrunde liegt, ist über das Vermögen des Schuldners am 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat rechtzeitig Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Der Schuldner ist als Zahnarzt tätig und erwarb in der Vergangenheit mehrere Gewerbeobjekte in der Göttinger Innenstadt, die inzwischen unter Zwangsverwaltung stehen und sich im Zwangsversteigerungsverfahren befinden. Wegen eines der Objekte ("Markthalle") wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 16. Juli 2003 an das Insolvenzgericht und beantragte gemäß § 58 InsO, den Insolvenzverwalter anzuhalten, von seinem Recht gemäß § 30 d ZVG auf Beantragung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens Gebrauch zu machen. Der Antrag befindet sich in Band II der Akte (Bl. 202 - 302 d. A., davon ab Bl. 244 Aufsätze zum Problemkreis nebst Gesetzesmaterialien). Der Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Juli 2003 zurückgewiesen.