Aufgrund eines Gläubigerantrages, dem eine titulierte Forderung von über 1 Mio. DM zugrunde liegt, ist über das Vermögen des Schuldners am 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat rechtzeitig Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Der Schuldner ist als Zahnarzt tätig und erwarb in der Vergangenheit mehrere Gewerbeobjekte in der Göttinger Innenstadt, die inzwischen unter Zwangsverwaltung stehen und sich im Zwangsversteigerungsverfahren befinden. Wegen eines der Objekte ("Markthalle") wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 16. Juli 2003 an das Insolvenzgericht und beantragte gemäß § 58 InsO, den Insolvenzverwalter anzuhalten, von seinem Recht gemäß § 30 d ZVG auf Beantragung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens Gebrauch zu machen. Der Antrag befindet sich in Band II der Akte (Bl. 202 - 302 d. A., davon ab Bl. 244 Aufsätze zum Problemkreis nebst Gesetzesmaterialien). Der Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Juli 2003 zurückgewiesen.
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