AG Göttingen - Beschluss vom 17.09.2004
74 IN 260/04
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 58
NZI 2004, 676
ZInsO 2004, 1024
ZVI 2004, 632

AG Göttingen - Beschluss vom 17.09.2004 (74 IN 260/04) - DRsp Nr. 2005/19780

AG Göttingen, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 74 IN 260/04

DRsp Nr. 2005/19780

1. § 9 Abs. 2 JVEG regelt im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht die Vergütung eines "isolierten" Sachverständigen. Dessen Vergütung ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu bestimmen. 2. Bei länger eingestelltem Geschäftsbetrieb ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG von Stundensatz von mindestens 65 EUR angemessen. 3. Bei Hinzutreten von Erschwernissen und/oder gerade eingestelltem/laufendem Geschäftsbetrieb kommt ein Stundensatz von bis zu 95 EUR in Betracht.

Gründe:

I. Mit Antrag vom 15.07.2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 16.07.2004 beauftragte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über folgende Fragen:

- Vorliegen eines Eröffnungsgrundes gem. § 16 InsO

- Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse

- Erforderlichkeit von Anordnungen zur Sicherung der Masse

- Stellungnahme dazu, ob das Verfahren im Falle der Eröffnung schriftlich durchgeführt werden kann.

Mit Gutachten vom 04.08.2004 empfahl der Sachverständige, das Verfahren unter Anwendung der Stundungsregelungen zu eröffnen. Zugleich stellte er Antrag auf Erstattung seiner Kosten in Höhe von 308,57 EUR. In diesem Betrag ist enthalten ein Zeitaufwand von 4 Stunden a 65,00 EUR.