I. Mit Antrag vom 15.07.2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 16.07.2004 beauftragte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über folgende Fragen:
- Vorliegen eines Eröffnungsgrundes gem. § 16 InsO
- Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse
- Erforderlichkeit von Anordnungen zur Sicherung der Masse
- Stellungnahme dazu, ob das Verfahren im Falle der Eröffnung schriftlich durchgeführt werden kann.
Mit Gutachten vom 04.08.2004 empfahl der Sachverständige, das Verfahren unter Anwendung der Stundungsregelungen zu eröffnen. Zugleich stellte er Antrag auf Erstattung seiner Kosten in Höhe von 308,57 EUR. In diesem Betrag ist enthalten ein Zeitaufwand von 4 Stunden a 65,00 EUR.
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