AG Göttingen - Beschluss vom 19.03.2004
74 IK 74/02
Fundstellen:
NZI 2004, 332
ZVI 2004, 198

AG Göttingen - Beschluss vom 19.03.2004 (74 IK 74/02) - DRsp Nr. 2005/19785

AG Göttingen, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 74 IK 74/02

DRsp Nr. 2005/19785

1. Gemäß § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig zur Entscheidung, ob eine vom Treuhänder vereinnahmte Steuerrückerstattung diesem oder dem Schuldner zusteht. 2. Steuerrückerstattungsansprüche fallen nicht unter den Begriff des Arbeitseinkommens und werden von der Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst. In der Wohlverhaltensperiode stehen sie folglich dem Schuldner zu. 3. Die Entscheidung der Frage, ob dem Finanzamt in der Wohlverhaltensperiode eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen Steuerrückerstattungsansprüche zusteht, wird dadurch nicht präjudiziert. 4. Unbefriedigende und zufällige Ergebnisse sind in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Insolvenzgerichte können in Anbetracht der wachsenden Belastung Verfahren nur noch nach einfachen und überschaubaren Regeln abwickeln. Korrekturen obliegen dem Gesetzgeber.

Gründe: