AG Göttingen - Beschluss vom 19.06.2003
74 IN 247/01
Fundstellen:
ZInsO 2003, 625
ZVI 2003, 365

AG Göttingen - Beschluss vom 19.06.2003 (74 IN 247/01) - DRsp Nr. 2005/19768

AG Göttingen, Beschluss vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 74 IN 247/01

DRsp Nr. 2005/19768

1. Eine Anhebung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 f Abs. 1 ZPO kommt im Insolvenzverfahren auch in Betracht, wenn der Schuldner sein Einkommen an einen Gläubiger abgetreten hat. Über einen solchen Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. 2. Der Pfändungsfreibetrages kann gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 850 f Abs. 1 ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner ansonsten ohne Krankenversicherungsschutz wäre.

Gründe:

Auf Antrag der Schuldnerin ist über ihr Vermögen am 16.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Stundung bewilligt worden. Aufgrund einer Abtretungsvereinbarung erhält eine Gläubigerin den pfändbaren Teil der Rente der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 12.04.2002 hat die Schuldnerin Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze gestellt mit der Begründung, der von ihr zu zahlende Krankenversicherungsbetrag belaufe sich auf ca. 900 DM. Der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegte Rentenbescheid zum 01.07.2000 weist einen Zuschuss zur Krankenversicherung von 176,50 DM aus. Inzwischen ist die Schuldnerin aufgrund einer Kündigung ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung ohne Versicherungsschutz. Ein mit Schreiben vom 16.05.2003 vorgelegtes aktuelles Versicherungsangebot beläuft sich auf 568,07 EUR.