OLG Celle - Beschluss vom 19.01.2004
2 W 118/03
Normen:
ZPO § 299 Abs. 1, 2 ; InsO § 4 ; GVG § 23 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 370
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 133/02

Akteneinsicht in Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 118/03

DRsp Nr. 2006/7608

Akteneinsicht in Insolvenzverfahren

»1. Akteneinsichtsgesuche von Gläubigern, die ihre Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, sind nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO zu bescheiden, § 299 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar. 2. Steht die Forderung eines Akteneinsicht beantragenden Gläubigers nicht in Frage, muss zur Begründung des Einsichtsgesuchs kein besonderes rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht dargetan werden; der Gläubiger muss die Möglichkeit haben, sich auch mittels Akteneinsicht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Teilnahme am Insolvenzverfahren überhaupt sinnvoll ist.3. Das Gericht hat auch im Rahmen eines Einsichtsgesuchs, das unter § 299 Abs. 2 ZPO fällt, die Übersendung von Ablichtungen in Erwägung zu ziehen und bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags die versagende Entscheidung konkret zu begründen; pauschale Hinweise auf die Belastung des Gerichts durch Einsichtsersuchen reichen zur Ablehnung nicht aus. «

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 1, 2 ; InsO § 4 ; GVG § 23 ;

Gründe: