AG Hameln, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IN 39/03
Akteneinsichtsrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 95/03
DRsp Nr. 2005/13556
Akteneinsichtsrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren
»1. Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Fall der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels einer die Kosten deckenden Masse oder der Einstellung des Verfahrens mangels Masse das Recht, entspr. § 299 Abs. 2ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.2. Auch im Fall der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2ZPO kommt nicht ausschließlich die Gewährung von Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht, die Einsicht kann vielmehr auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw., oder durch Übersendung der Akten gewährt werden.3. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht.«