FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2009
1 K 1752/07
Normen:
AO § 30; AO § 34 Abs. 3; AO § 91 Abs. 1; AO § 364; InsO § 80 Abs. 1; InsO §155 Abs. 1; FGO § 102 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 930

Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1752/07

DRsp Nr. 2010/5676

Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters

Dem Insolvenzverwalter steht bei einer beantragten Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde zu.

Normenkette:

AO § 30; AO § 34 Abs. 3; AO § 91 Abs. 1; AO § 364; InsO § 80 Abs. 1; InsO §155 Abs. 1; FGO § 102 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang einem Insolvenzverwalter ein Recht auf Einsicht in die beim Finanzamt für den Schuldner geführten Steuerakten zusteht.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- vom 21. Dezember 2004 (vgl. Bl. 3 f. Rb-Akten) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A. S. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Der Schuldner reichte für die Jahre 1998 bis 2002 Steuererklärungen beim Beklagten ein; die entsprechenden Veranlagungsverfahren wurden nach der Erteilung von Steuerbescheiden bestandskräftig abgeschlossen. Für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2003 wurden - mit Ausnahme von Umsatzsteuererklärungen betreffend die Masse für die Jahre 2004 und 2005 - keine steuerlichen Erklärungspflichten erfüllt. Unter dem 2. Februar 2005 und 12. Oktober 2006 erließ der Beklagte für die Jahre 2003 und 2004 jeweils Schätzungsbescheide.