BGH - Urteil vom 23.04.2009
IX ZR 65/08
Normen:
InsO § 82 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 408; BGB § 412; BGB § 667; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 955
DB 2009, 1699
DZWIR 2010, 150
MDR 2009, 1007
NJ 2009, 340
NJW 2009, 2304
NZI 2009, 425
WM 2009, 1046
ZIP 2009, 1075
ZInsO 2009, 1058
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 160/07
LG Lüneburg, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 381/06

Alleinige Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Einziehung und Verwertung der vom Schuldner zur Sicherung zedierten Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen einer Leistung des Drittschuldners an den Sicherungszessionar ohne befreiende Wirkung

BGH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 65/08

DRsp Nr. 2009/11425

Alleinige Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Einziehung und Verwertung der vom Schuldner zur Sicherung zedierten Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen einer Leistung des Drittschuldners an den Sicherungszessionar ohne befreiende Wirkung

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 82 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 407 Abs. 1; BGB § 408; BGB § 412; BGB § 667; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand: