OLG Oldenburg - Urteil vom 11.09.2009
6 U 13/08
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; KO § 14; KO § 113; KO § 114; GBO § 84;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 986/07

Amtshaftung im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 6 U 13/08

DRsp Nr. 2011/4590

Amtshaftung im Zwangsversteigerungsverfahren

Vorausgegangen war die Entscheidung des Senats vom 06.06.2008, die vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an den Senat zurückverwiesen wurde (BGH III ZR 172/08, die veröffentlicht sein soll).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst :

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 203.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 sowie weitere 1.368,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens) werden dem Kläger zu 4/23 und dem beklagten Land zu 19/23 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstrek kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; KO § 14; KO § 113; KO § 114; GBO § 84;

Gründe: