Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst :
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 203.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 sowie weitere 1.368,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens) werden dem Kläger zu 4/23 und dem beklagten Land zu 19/23 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstrek kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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