OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2004
I-3 W 54/04
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 16 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1 Art. 26 Art. 31 ;

Anerkennung britischer Insolvenzeröffnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen I-3 W 54/04

DRsp Nr. 2004/17402

Anerkennung britischer Insolvenzeröffnung

Die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens durch ein britisches Gericht unterliegt gemäß Art. 16 Abs. 1 EuInsVO der automatischen Anerkennung im gesamten Anwendungsbereich der Verordnung, demnach auch der in der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 16 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1 Art. 26 Art. 31 ;

Gründe:

I.

Die S. GmbH (HRB X AG Neuss) wurde 1990 mit einem Stammkapital von 100.000,- DM gegründet. Alleingesellschafterin ist die P.-GmbH. Alleingeschäftsführerin der S. GmbH ist Frau F..

Unter dem 16. Mai 2003 ordnete der High Court of Justice in L. auf Antrag des englischen Geschäftsführers der P.-GmbH R. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die S. GmbH an ("Administration-Order") und bestellte die Herren K., H. und T., Partner bei C. zu gemeinschaftlichen Insolvenzverwaltern ("Joint Administrators").

Unter dem 17./19. Mai 2003 beantragte die Alleingeschäftsführerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2003 (502 IN 126/03) bestellte das Insolvenzgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH.