OLG Celle - Urteil vom 08.09.2009
8 U 46/09
Normen:
InsO § 343; EuGVVO Art. 32; ZPO § 328; VVG § 12 (a.F.); BGB § 195;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 944
VersR 2010, 612
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 544/07

Anerkennung eines englischen Vergleichsplanverfahrens im Inland; Verjährung von auf das negative Interesse gerichteten Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.

OLG Celle, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 8 U 46/09

DRsp Nr. 2009/21623

Anerkennung eines englischen Vergleichsplanverfahrens im Inland; Verjährung von auf das negative Interesse gerichteten Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.

1. Eine in Großbritannien außerhalb eines Insolvenzverfahrens zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffene vergleichsplanrechtliche Regelung, sog. "Scheme of Arrangement", ist im Inland weder nach § 343 InsO noch nach Art. 32 ff. EuGVVO oder § 328 ZPO anzuerkennen. 2. Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers zur Höhe erzielbarer Erträge geltend und verlangt er das negative Interesse (Rückzahlung der Einlagen und Verzinsung bei anderweitiger Anlage), so gilt hierfür die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.

Normenkette:

InsO § 343; EuGVVO Art. 32; ZPO § 328; VVG § 12 (a.F.); BGB § 195;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens anlässlich des Zustandekommens eines Lebensversicherungsvertrages geltend.