OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2009
OVG 1 B 27.08
Normen:
AGInsO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4; InsO § 4 a; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 4 S. 1; RDG § 8 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt (Oder), vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 768/05

Anerkennung eines Vereins als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren; Anforderungen an das Finanzierungskonzept einer geplanten Beratungsstelle im Verbraucherinsolvenzverfahren; Aufnahme eines Schuldners als ordentliches Mitglied eines Vereins zwecks Beratungsleistungen und Hilfeleistungen im Insolvenzverfahren; Gesetzmäßigkeit einer nach der Satzung beabsichtigten Tätigkeit der gerichtlichen Vertretung von Schuldnern im Insolvenzverfahren

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen OVG 1 B 27.08

DRsp Nr. 2009/23713

Anerkennung eines Vereins als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren; Anforderungen an das Finanzierungskonzept einer geplanten Beratungsstelle im Verbraucherinsolvenzverfahren; Aufnahme eines Schuldners als ordentliches Mitglied eines Vereins zwecks Beratungsleistungen und Hilfeleistungen im Insolvenzverfahren; Gesetzmäßigkeit einer nach der Satzung beabsichtigten Tätigkeit der gerichtlichen Vertretung von Schuldnern im Insolvenzverfahren

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2008 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGInsO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4; InsO § 4 a; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 305 Abs. 4 S. 1; RDG § 8 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, begehrt die Anerkennung als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 () i.V.m. § des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der ().