OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2002
8 U 71/01
Normen:
GesO § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 3, § 30 Abs. 2; KO § 37; ZPO § 270 Abs. 3, § 308 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711; InsO § 146, § 129, § 142, § 133; ZPO § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3; GesO § 19 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
KTS 2003, 79
OLGReport-Brandenburg 2003, 42
ZIP 2002, 1902
ZInsO 2002, 929
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 462/00

Anfechtbarkeit der Abtretung einer Eigentümergrundschuld zur Sicherung eines Bankkredits

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 U 71/01

DRsp Nr. 2002/14514

Anfechtbarkeit der Abtretung einer Eigentümergrundschuld zur Sicherung eines Bankkredits

1. Die Abtretung einer bewilligten, aber noch nicht im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschuld ist erst in dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Eigentümergrundschuld im Grundbuch eingetragen wird. 2. Die Gewährung eines Bankkredits und dessen Sicherung durch Abtretung einer erst noch zu bestellenden Eigentümergrundschuld ist jedenfalls dann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn das Darlehen in der Krise des Unternehmens weder zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten ausreicht, noch ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept zur Grundlage hat. 3. Bei der Bestellung der Sicherheit handelt es sich dann nicht um ein anfechtungsrechtlich unbedenkliches Bargeschäft, wenn die Eigentümergrundschuld erst rund sechs Monate nach Gewährung des Kredits in das Grundbuch eingetragen wird und die Kreditmittel zu diesem Zeitpunkt weitgehend verbraucht sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Formel dieses Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst und im Kostenpunkt von Amts wegen geändert: