1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - 1. Kammer für Handelssachen - vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten die Auskehrung eines Ende Oktober 2009 vereinnahmten Betrages von 12.196,25 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung.
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