OLG Koblenz - Urteil vom 07.03.2012
5 U 1077/11
Normen:
InsO § 129; InsO § 131; InsO § 140; ZPO § 829;
Fundstellen:
NZI 2012, 459
WM 2012, 1644
ZInsO 2012, 1172
ZVI 2012, 426
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 HKO 29/10

Anfechtbarkeit der Pfändung und Überweisung einer Forderung und der Zahlung durch den Drittschuldner; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung der Pfändung einer künftigen Forderung

OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 5 U 1077/11

DRsp Nr. 2012/8502

Anfechtbarkeit der Pfändung und Überweisung einer Forderung und der Zahlung durch den Drittschuldner; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung der Pfändung einer künftigen Forderung

1. Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen. 2. Die Pfändung einer künftigen Forderung ist unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten erst mit der Anspruchsentstehung bewirkt. Zu welchem Zeitpunkt der Drittschuldner daraufhin an den Pfändungsgläubiger zahlt, ist unerheblich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - 1. Kammer für Handelssachen - vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 131; InsO § 140; ZPO § 829;

Entscheidungsgründe:

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten die Auskehrung eines Ende Oktober 2009 vereinnahmten Betrages von 12.196,25 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung.