Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Die Frist bestimmt sich hier nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und beträgt einen Monat.
Die Beschwerde ist auch begründet, der Antrag jedoch noch nicht entscheidungsreif, da das Landgericht noch zu prüfen haben wird, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann (§ 114 S. 1 ZPO).
Im Hinblick darauf, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hat die Beschwerde Erfolg.
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