OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2008
9 W 19/08
Normen:
HGB § 355; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-25 O 77/08,

Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Tagessaldos in laufender Rechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 9 W 19/08

DRsp Nr. 2009/2382

Anfechtbarkeit der Verrechnung eines Tagessaldos in laufender Rechnung

Die Verrechnung eines Tagessaldos kann eine anfechtbare Handlung i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellen.

Normenkette:

HGB § 355; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Die Frist bestimmt sich hier nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und beträgt einen Monat.

Die Beschwerde ist auch begründet, der Antrag jedoch noch nicht entscheidungsreif, da das Landgericht noch zu prüfen haben wird, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann (§ 114 S. 1 ZPO).

Im Hinblick darauf, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hat die Beschwerde Erfolg.