Anfechtbarkeit der Verrechnung von Gutschriften mit Debetsalden auf dem laufenden Konto der Insolvenzschuldnerin
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 13 U 107/02
DRsp Nr. 2005/3545
Anfechtbarkeit der Verrechnung von Gutschriften mit Debetsalden auf dem laufenden Konto der Insolvenzschuldnerin
Aus der Duldung einer Überziehung des Kredits auf dem laufenden Konto ist nur dann ein Vertrauenstatbestand der Gestalt herzuleiten, dass die Bank ohne vorherige Kündigung berechtigt ist, die Rückführung des Debetsaldos zu verlangen, wenn die Überziehung über mindestens 60 oder 90 Tage ununterbrochen bestanden hat.