OLG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2002
4 W 17/02
Normen:
InsO § 131 § 134 ; BGB § 268 ;
Fundstellen:
WM 2002, 2050
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 363/01

Anfechtbarkeit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 4 W 17/02

DRsp Nr. 2005/3910

Anfechtbarkeit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens

1. Eine Bank ist berechtigt, ihre Zustimmung zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zum Zweck des freihändigen Verkaufs eines Grundstücks von der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen. 2. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann auch ohne ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag verlangt werden. Es handelt sich um ein Entgelt dafür, dass die kreditgebende Bank Rechte aus dem zu dieser Zeit nicht kündbaren ursprünglichen Vertrag nicht geltend macht und eine andere Anlagemöglichkeit suchen muß. 3. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin i.S. von § 134 InsO dar. 4. Die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht nach § 131 InsO anfechtbar, weil das Schuldnervermögen durch sie nicht verringert wird.

Normenkette:

InsO § 131 § 134 ; BGB § 268 ;

Gründe:

Die gem. §§ 127, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO bietet.