LG Hamburg, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 363/01
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 4 W 17/02
DRsp Nr. 2005/3910
Anfechtbarkeit der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens
1. Eine Bank ist berechtigt, ihre Zustimmung zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zum Zweck des freihändigen Verkaufs eines Grundstücks von der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.2. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann auch ohne ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag verlangt werden. Es handelt sich um ein Entgelt dafür, dass die kreditgebende Bank Rechte aus dem zu dieser Zeit nicht kündbaren ursprünglichen Vertrag nicht geltend macht und eine andere Anlagemöglichkeit suchen muß.3. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin i.S. von § 134InsO dar.4. Die Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht nach § 131InsO anfechtbar, weil das Schuldnervermögen durch sie nicht verringert wird.
Die gem. §§ 127, 567ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114ZPO bietet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.