OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.05.2009
17 U 467/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 2; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2009, 525
ZIP 2010, 246 (LS)
ZIP 2010, 246
ZInsO 2009, 1584
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 303/07

Anfechtbarkeit einer in Abweichung von einem Überweisungsvertrag vorgenommenen vorläufigen Gutschrift auf einem Konto des späteren Insolvenzschuldners

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 17 U 467/08

DRsp Nr. 2009/15504

Anfechtbarkeit einer in Abweichung von einem Überweisungsvertrag vorgenommenen vorläufigen Gutschrift auf einem Konto des späteren Insolvenzschuldners

Weicht das Kreditinstitut eigenmächtig von einem Überweisungsvertrag ab, indem es den überwiesenen Geldbetrag nicht unmittelbar auf dem vereinbarten Empfängerkonto, sondern zunächst auf einem Konto des späteren Insolvenzschuldners gutschreibt, so beruht die anschließende Umbuchung auf das Empfängerkonto weder auf einer nach § 132 InsO anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners noch führt sie zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne von § 129 InsO.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. Juni 2008 - 2 O 303/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 55.284,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 2; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.