OLG Celle - Beschluss vom 14.08.2003
13 W 65/03
Normen:
InsO § 134 ; BGB § 817 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 803
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5104/01

Anfechtbarkeit sittenwidriger oder gegen ein gesetzliches Gebot verstoßender Verfügung des Insolvenzschuldners

OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 13 W 65/03

DRsp Nr. 2006/7600

Anfechtbarkeit sittenwidriger oder gegen ein gesetzliches Gebot verstoßender Verfügung des Insolvenzschuldners

§ 817 S. 2 BGB ist auch auf die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung nicht anwendbar (i. Anschl. an BGH - IVb ZR 93/87 - 07.12.1988). Der Anfechtungsgegner kann sich gegenüber dem Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters daher nicht darauf berufen, dass der Insolvenzschuldner gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen habe.

Normenkette:

InsO § 134 ; BGB § 817 S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2003 ist zulässig. Sie ist auch begründet.

I. Die Begründung der angefochtene Entscheidung lässt erkennen, dass das Landgericht das ihm gemäß § 149 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dem Beschluss liegt nämlich im entscheidenden Punkt eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde. Das Landgericht ist der Auffassung, das Ergebnis des bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahren könne wegen § 817 Satz 2 BGB zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs aus § 134 InsO führen. Das ist unzutreffend.