Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2003 ist zulässig. Sie ist auch begründet.
I. Die Begründung der angefochtene Entscheidung lässt erkennen, dass das Landgericht das ihm gemäß § 149 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dem Beschluss liegt nämlich im entscheidenden Punkt eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde. Das Landgericht ist der Auffassung, das Ergebnis des bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahren könne wegen § 817 Satz 2 BGB zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs aus § 134 InsO führen. Das ist unzutreffend.
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