OLG Hamburg - Urteil vom 30.01.2009
3 U 263/07
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1915
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 171/07

Anfechtbarkeit von Rückvergütungen aus einer Rabattvereinbarung im Rahmen des Kaufs eines Radladers in der Insolvenz des Verkäufers

OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 263/07

DRsp Nr. 2009/14768

Anfechtbarkeit von Rückvergütungen aus einer Rabattvereinbarung im Rahmen des Kaufs eines Radladers in der Insolvenz des Verkäufers

Haben die Parteien eines Kaufvertrages einen Rabatt auf den Kaufpreis vereinbart verbunden mit der Abrede, dass der volle Preis durch die finanzierende Bank des Käufers zu vergüten und aus dem Betrag der Rabatt an den Käufer zu vergüten sei, so ist die Auszahlung dieser Rabattvergütung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da sie die Gewährung einer inkongruenten Deckung beinhaltet.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 01.11.2007 (311 O 171/07) in Ziffer 2 des Tenors und im Zinsausspruch abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.460,00 (in Worten: Einundzwanzigtausendvierhundertsechzig Euro) zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits