I. Die Mutter der Beklagten ist am 3. März 2000 rechtskräftig verurteilt worden, der Klägerin ca. 923.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Mutter der Beklagten verlief überwiegend erfolglos. Die Mutter der Beklagten hatte zuvor an die Beklagte Grundvermögen übertragen. In § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages ist geregelt, daß auf Verlangen des Überlassers der Übernehmer das überlassene Grundstück unentgeltlich an den Überlasser zurückzuübertragen hat. Dieses Rückübertragungsrecht sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.
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