BGH - Beschluß vom 21.10.2004
IX ZB 205/03
Normen:
AnfG § 17 ; ZPO § 240 § 303 § 511 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 332
DZWIR 2005, 126
InVo 2005, 111
InVo 2005, 56
MDR 2005, 345
NJW 2005, 290
NZI 2005, 63
WM 2005, 43
ZIP 2004, 2399
ZInsO 2004, 1310
ZVI 2004, 746
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 27.08.2003
LG Lübeck,

Anfechtung der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei durch Zwischenurteil

BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen IX ZB 205/03

DRsp Nr. 2004/18514

Anfechtung der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei durch Zwischenurteil

»Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).«

Normenkette:

AnfG § 17 ; ZPO § 240 § 303 § 511 ;

Gründe:

I. Die Mutter der Beklagten ist am 3. März 2000 rechtskräftig verurteilt worden, der Klägerin ca. 923.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Mutter der Beklagten verlief überwiegend erfolglos. Die Mutter der Beklagten hatte zuvor an die Beklagte Grundvermögen übertragen. In § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages ist geregelt, daß auf Verlangen des Überlassers der Übernehmer das überlassene Grundstück unentgeltlich an den Überlasser zurückzuübertragen hat. Dieses Rückübertragungsrecht sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.