BGH - Urteil vom 13.01.2005
IX ZR 457/00
Normen:
KO § 30 Nr. 2 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 810
DB 2005, 1271
DZWIR 2005, 333
InVo 2005, 307
MDR 2005, 834
WM 2005, 319
ZIP 2005, 585
ZInsO 2005, 373
ZVI 2005, 312
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.11.2000

Anfechtung der Verrechnung von Gutschriften mit dem negativen Saldo eines debitorisch geführten Kontokorrentkontos

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 457/00

DRsp Nr. 2005/2399

Anfechtung der Verrechnung von Gutschriften mit dem negativen Saldo eines debitorisch geführten Kontokorrentkontos

»1. Verschafft sich die Bank nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch Verrechnung eine inkongruente Befriedigung, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Anfechtungsgegner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung nicht die Überzeugung hatte, das Vermögen des Gemeinschuldners werde zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (Anschluß an BGHZ 128, 196).«2. Führt die Bank den Girovertrag und die Kontokorrentabrede fort und gestattet sie dem Kunden im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen, den durch die Verrechnungen vergrößerten Kreditrahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang erneut für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, läßt sie also weiterhin Verfügungen des Kunden zu und hält sie auf diese Weise die Kreditlinie offen, so handelt sie vertragsgemäß und erhält damit konkurente Deckung.