LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2009
6 Sa 146/09
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 619a; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; ZPO § 845 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2067
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2086/08

Anfechtung einer Abfindungszahlung wegen Inkongruenz bei Leistung zur Abwendung unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung; Hinweis auf alsbaldige Zustellung des Zahlungsverbotes als ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen; alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages als Kundegabe der Zahlungsunfähigkeit; verschärfte Haftung des Anfechtungsgegners bei Rückforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 146/09

DRsp Nr. 2009/23019

Anfechtung einer Abfindungszahlung wegen Inkongruenz bei Leistung zur Abwendung unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung; Hinweis auf alsbaldige Zustellung des Zahlungsverbotes als ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen; alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages als Kundegabe der Zahlungsunfähigkeit; verschärfte Haftung des Anfechtungsgegners bei Rückforderung

1. Nach § 131 InsO ist eine Leistung der Schuldnerin inkongruent und damit anfechtbar, wenn die Leistung zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbracht wird; ob die Schuldnerin aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, ist aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin zu beurteilen. 2. Enthält das vorläufige Zahlungsverbot den Hinweis, dass der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "dem Drittschuldner in Kürze zugestellt wird" und die Benachrichtigung "die Wirkung eines Arrestes" (§§ 845, 930 ZPO) hat, wird damit ein hinreichender Druck auf die Schuldnerin in der Krisensituation ausgeübt, so dass eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegt. 3. Inkongruenz kann sich auch aus der Mittelbarkeit der Zahlung ergeben; es ist nicht erforderlich, dass die zur Deckung führende und die ermöglichende Handlung gerade von der Schuldnerin vorgenommen wurde und braucht von ihr nicht einmal veranlasst zu sein.