OLG Brandenburg - Urteil vom 18.07.2012
7 U 92/11
Normen:
InsO § 313 Abs. 2; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2317
ZInsO 2012, 1675
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 173/08

Anfechtung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung in der Insolvenz des Übertragenden

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 7 U 92/11

DRsp Nr. 2012/15746

Anfechtung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung in der Insolvenz des Übertragenden

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt teilweise neu gefasst:

1.) Die Beklagten werden verurteilt, zu Händen des zuständigen Treuhänders - ursprünglich R... K..., ... - im Insolvenzverfahren zum Az.: 35 IK 153/05 des Amtsgerichts Potsdam (I... S...) jeder der Beklagten € 225.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Beklagten werden verurteilt, zu Händen des zuständigen Treuhänders - ursprünglich R... G..., ... - im Insolvenzverfahren zum Az.: 35 IK 494/05 des Amtsgerichts Potsdam (E... S...) jeder der Beklagten € 225.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.) Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.