KG - Urteil vom 16.10.2009
14 U 18/09
Normen:
InsO § 129;
Fundstellen:
NZI 2009, 895
ZIP 2010, 341
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 295/08

Anfechtung von Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Vollstreckung

KG, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 14 U 18/09

DRsp Nr. 2010/10694

Anfechtung von Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Vollstreckung

1. Hat der Schuldner nur die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, liegt keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO vor. 2. Eine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO kann nicht darin gesehen werden, dass der Schuldner nicht auf einer richterlichen Anordnung nach §§ 758, 758a ZPO besteht. 3. Beschafft sich der Schuldner Barmittel, die einem beliebigen Gläubigerzugriff zur Verfügung stehen, ist ein Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht zu vermuten.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 295/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 295/08 - teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.841,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 48 % und der Beklagte zu 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.