OLG Thüringen - Urteil vom 28.05.2009
1 U 985/07
Normen:
InsO § 133 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1225/06

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

OLG Thüringen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 1 U 985/07

DRsp Nr. 2010/15684

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Gläubigers hiervon dürfen solche Forderungen nicht berücksichtigt werden, die rechtlich oder auch nur tatsächlich, also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung, gestundet sind. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 08.11.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er die Forderungen der B GmbH A H gegen die O H GmbH, die Gegenstand des Schriftwechsels vom 17./24.11.2003 (Anlagen K 6 und K 7) waren, an den Kläger abtritt, soweit sie einen Betrag in Höhe von 69.730,58 € übersteigen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.520,97 € nebst Zinsen aus 1800,17 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 und aus 1720,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.