1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 08.11.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er die Forderungen der B GmbH A H gegen die O H GmbH, die Gegenstand des Schriftwechsels vom 17./24.11.2003 (Anlagen K 6 und K 7) waren, an den Kläger abtritt, soweit sie einen Betrag in Höhe von 69.730,58 € übersteigen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.520,97 € nebst Zinsen aus 1800,17 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 und aus 1720,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
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