OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2015
14 U 154/14
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2015, 1994
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 701/13

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 14 U 154/14

DRsp Nr. 2015/16831

Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners

Orientierungssätze: Voraussetzung der Deckungs- und Vorsatzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 InsO

Aus dem Auflaufen erheblicher Verbindlichkeiten, die sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung in der zweiten Mahnstufe befanden, kann noch nicht zwingend daraus geschlossen werden, dass dem Zahlungsempfänger die Absicht des späteren Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 28.08.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.