OLG Hamburg - Urteil vom 03.02.2012
8 U 39/11
Normen:
InsO § 133;
Fundstellen:
MietRB 2013, 11
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 289/08

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 8 U 39/11

DRsp Nr. 2012/18169

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

1. Kennt ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH – IX ZR 97/06 – 24.05.2007). 2. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Solche Umstände sind etwa die Nichtausführung des Dauerauftrags für die Geschäftsraummiete oder die Rückgabe von Lastschriften.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2010, Az. 302 O 289/08, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.03.2010 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 35.686,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.