Sowohl die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2014 (Az.: 2-12 O 261/13) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 06.11.2014 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A (nachfolgend: Insolvenzschuldner).
Der Beklagte ist seinerseits Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GmbH & Co. KG, einer ...gesellschaft.
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