OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.04.2015
26 U 40/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 261/13

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 26 U 40/14

DRsp Nr. 2016/3793

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

Von einer Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners kann nicht ausgegangen werden, wenn dieser Mietrückstände damit erklärt hat, er habe hohe Investitionen tätigen müssen, die hierzu aufgenommenen Bankdarlehen seien aber in einigen Monaten zurückgeführt.

Tenor

Sowohl die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2014 (Az.: 2-12 O 261/13) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 06.11.2014 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A (nachfolgend: Insolvenzschuldner).

Der Beklagte ist seinerseits Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GmbH & Co. KG, einer ...gesellschaft.