OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2015
22 U 9/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 213/13

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 22 U 9/14

DRsp Nr. 2016/16114

Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH - IX ZR 6/14 - 16.04.2015). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner sein Ansinnen mit der Erklärung verbindet, seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklage vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.