OLG Celle - Urteil vom 20.05.2009
13 U 24/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1203
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 211/08

Anforderungen an die Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung

OLG Celle, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 13 U 24/09

DRsp Nr. 2009/24757

Anforderungen an die Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus; vielmehr genügt - auch bei kongruenter Deckung - bedingter Vorsatz. Allerdings sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hat, also eine kongruente Deckung vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade (2 O 211/08) geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Juli 2007 sowie 535,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 311,85 EUR seit dem 26. Juli 2008 und auf weitere 223,75 EUR seit dem 27. November 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.